Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sammler
Artikel davor:
Sammenung
Sammnungsfrau
(Sammenvermächtnis)
(Sammenwerker)
(Sammfund)
Sammgeld
Sammgunst
Sammgut
sammhaft
Sammkomme
Sammler
, m., Sämmler, m.
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I
Person, die in offiziellem Auftrag etwas einsammelt, insb. Abgaben und kirchliche Almosen; auch mit negativer Konnotation: Bettler
bdv.:
Sammener,
Sammunger (I)
- wann das [eine Abgabe] gefellt, so soll derselbe jungher oder sin vogt oder sambler das erstmal vordern vnd heischen, vnd komt der samler v̍ber acht tag darnach vnd gibt man jme das nit, so mag er das mit der besserung nemmen1471 (Hs. 17. Jh.) ZGO. 23 (1871) 418
- sollen hinfur die petler oder samler, die zu kirchen, altaren, glocken, tafeln und andern dergleichen gezierden in der stat N. mit wissen eins rats offenlich gepettelt haben, nit mer zugelassen werden1522 Franken/Sehling,EvKO. XI 29Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- soll auch der starckhen und frömbden auslendischen petler samlern stationierern und anndern muesgeenden leutn, in unnserm lanndt verpoten sein zuhausierenSalzbLO. 1526 Bl. 11r
- man soll auch kainem frembden kirchen oder anndern samblern (so ausser lannds sein, auch offt das gelt an jren aignen nutz wennden, oder ŭppigklich verzeren) zů betlen nit gestattenTirolLO. 1573 VII 10Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß in allen flecken, dörfern oder gemeinden alle woch durch die almusenpfleger, in stätten aber durch sondere samler von hauß zu hauß gesamlet werde, was jeder an geldt, brodt, korn oder anderm freywillig steuren wil1574 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 472Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- sol ein s[amler] in den bruoderschaften das gelt inziechen16. Jh. SchweizId. VII 923Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daß ... die abbraͤndler, oder so genante herumbgehende sambler von denen abgebrennten kirchen, weilen mit solchen leuthen sehr grosser betrug vorbey gehet ... keinesweegs mehr geduldet [sein sollen]1693 CAustr. I 207Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sollen diese [kirchlichen] sammlers die leute mit bescheidenheit ersuchen ... daß sie denen armen eine milde beysteuer reichen moͤgen1702 BrschwLO. I 951Faksimile - in Google Books
- die semeler süllen alle vierdell jairs rechnung van irem vntfange doenoJ. Aachen/GrW. II 824Faksimile (ca. 217 KB)
II
bei aufgeteilten Hofgütern derjenige Anteilsbesitzer, der als Vertreter aller weiteren Anteilsbesitzer auftritt und die Abgaben gesammelt an den Grundherrn entrichtet
- semmler1553 Knapp,BeitrRWG. 207