Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Samtbelehnte

Samtbelehnte

, m.

Inhaber eines Samtlehens 
  • von einer gunst soll man einen halben guͤlden geben, und soll keine gunst in altvaͤterlich lehen, ohne bewilligung des nechsten, samt belehenden, gegeben werden
    1543 CAug. I 24
  • doch das in den lehenbrieven nichts vorendert noch mehr sambtbelehnte hynneingesetzt werden, dann vorhyn dorinne stehen
    1548 Sachsen/Kern,HofO. II 40
  • wo also seiten-verwandte oder samt-belehnte in den besitz eines mit dem blutbann versehenen ritterguts gelangen, so sind diese von bezahlung der laudemien frey
    1783 Mader,ReichsrMag. III 84
  • so wurde seit dem das recht der sammtbelehnten durch vertraͤge auf eine gewisse summe gesetzt, dergestalt, daß diese dem sammtbelehnten und seinen nachkommen nebst dem naͤherrecht an dem lehnguthe verbleibet, uͤber den uͤbrigen theil des lehns aber ... der vasall durch das daseyn der sammtbelehnten nicht beschraͤnkt seyn solle
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 236
unter Ausschluss der Schreibform(en):