Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Samtgericht

Samtgericht

, n.


I Gericht, das von mehreren Herrschaftsträgern gemeinsam besessen wird
  • dweil neben unseren ordentlichen samptgericht auch ein ander, welchs jure magistratus (daher es auch des rhadts oder stadtgericht genent) in ubung ... bracht ... und ... ihrer privilegien, freiheit und gericht ... bestedigt sein
    1599 LippstadtStR. 44
  • daß durch diese ausfolgung [eines Diebs] denen v.D. an ihrer ... hergebrachten gerechtigkeit im sambtgericht Viermünden nicht solle ... präjudiziert werden
    1627 Apel,Galgen 79
  • des ... galgens im sambtgericht Viermünden halber
    1661 Apel,Galgen 77
  • von denen sachen, so vor unserm sambtgericht ventiliret und erörtert, so dann auch von denen sachen, so an dem stadt- oder rathsgerichte angenommen ... werden sollen
    1669 LippstadtStR. 47
II für mehrere Herrschaften zuständiges Gericht
  • ob nun ... jeder ... gerichts- und gutsherr binnen seinem hofbezirke die gerichtsbarkeit in civilsachen privative hergebracht hat, wogegen die peinliche gerichtsbarkeit ohne solche einschraͤnkung dem ... sammt-gerichte verbleibt
    1802 Runde,Beitr. II 68
  • welche ehepacta aber nicht ehender effectum iuris nach sich ziehen, bis daran sie zuvor am landes-herrschaftlichen sammt-gerichte ... confirmiret
    1802 Runde,Beitr. II 398
  • von einem sammtgericht, wozu jeder landesherr einen rath abschicken moͤge
    1802 WeistNassau I p. X
unter Ausschluss der Schreibform(en):