Samtgericht, n.
Samtgericht, n.
I
Gericht, das von mehreren Herrschaftsträgern gemeinsam besessen wird
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dweil neben unseren ordentlichen samptgericht auch ein ander, welchs jure magistratus (daher es auch des rhadts oder stadtgericht genent) in ubung ... bracht ... und ... ihrer privilegien, freiheit und gericht ... bestedigt sein1599 LippstadtStR. 44 Faksimile
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daß durch diese ausfolgung [eines Diebs] denen v.D. an ihrer ... hergebrachten gerechtigkeit im sambtgericht Viermünden nicht solle ... präjudiziert werden1627 Apel,Galgen 79
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des ... galgens im sambtgericht Viermünden halber1661 Apel,Galgen 77
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von denen sachen, so vor unserm sambtgericht ventiliret und erörtert, so dann auch von denen sachen, so an dem stadt- oder rathsgerichte angenommen ... werden sollen1669 LippstadtStR. 47 Faksimile
II
für mehrere Herrschaften zuständiges Gericht
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ob nun ... jeder ... gerichts- und gutsherr binnen seinem hofbezirke die gerichtsbarkeit in civilsachen privative hergebracht hat, wogegen die peinliche gerichtsbarkeit ohne solche einschraͤnkung dem ... sammt-gerichte verbleibt1802 Runde,Beitr. II 68 Faksimile
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welche ehepacta aber nicht ehender effectum iuris nach sich ziehen, bis daran sie zuvor am landes-herrschaftlichen sammt-gerichte ... confirmiret1802 Runde,Beitr. II 398 Faksimile
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von einem sammtgericht, wozu jeder landesherr einen rath abschicken moͤge1802 WeistNassau I p. X