Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Samthut

Samthut

, f.

gemeinsam ausgeübte Aufsicht
  • über diese scheide auch soll nun fortan wieder von der einen nach der anderen seite ... nicht gejagt werden, die samthude und drifft aber soll zwischen den beyden dorffschafften ... gemeyne seyn
    1578 Westphalen,Mon. IV 3521