Samtklage, f.

I gemeinsame Klage mehrerer Personen
II Klage gegen mehrere Personen, die eine Schuldnergemeinschaft bilden
  • der gläubiger, der einem der sammt-schuldner eine theilung der schuld nachgibt, behält seine sammt-klage wider die übrigen, jedoch mit abrechnung des antheils, der auf jenen schuldner fällt, den er von der sammt-verbindlichkeit loszählte
    BadLR. 1809 Satz 1210 Faksimile