Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sanftmut

Sanftmut

, f.

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als Eigenschaft eines Richters geforderte Tugend
  • sie [richter] sollen auch beide theyl in jrer notturfft vnuerdrießlich hoͤren mit sanfftmůt nach gestalt der personen vnnd sachen
    TeutschForm. 1571 Bl. 4v
unter Ausschluss der Schreibform(en):