Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sanktion

Sanktion

, f.

Anordnung, Festlegung; Gesetz
  • zu mehrer dieser aller und jeglichen vertraͤgen bekraͤfftigung und sicherheit soll gegenwaͤrtiger schluß ein immerwaͤhrendes gesetze und deß heiligen roͤmischen reichs kraͤfftige sanction seyn und ins kuͤnfftige gleich andern deß ... reichs fundamental-gesetzen und ordnungen gehalten, benamentlich ... dem ... reichs-receß und der kaͤiserlichen capitulation einverleibt werden
    1648 TheatrPacis I 261
  • pragmatische sanction ... ist in seiner weitlaͤufftigsten bedeutung nichts anders, als ein fuͤrstlicher oder landesherrlicher befehl, welcher jedoch bloß auf eines andern vorher gegangenes bitten und ansuchen ertheilet wird ... in besonderm und eigentlichem verstande aber werden bloß diejenigen rescripte also genennet, so in angelegenheiten eines gantzen corporis, collegii oder gemeine auf vorhergehende berathschlagung in dem geheimen rathe ... ergangen sind ... absonderlich heissen pragmatische sanctionen gewisse edicte oder general-rescripte von wichtigen sachen, welche zur erhaltung der allgemeinen wohlfarth sowohl in kirchen- als policey-sachen gehoͤren, und von den hoͤchsten raths-collegiis aufgesetzet werden
    1741 Zedler 29 Sp. 169
  • man die sämtlichen cantonalverfassungen und alle künftigen abaͤnderungen in denselben der beurtheilung und sanction der centralregierung gänzlich unterworfen
    1801 AktSammlHelvet. VII 589
  • der cantonsrath befasset sich mit der sanction allgemeiner und aufstellung besonderer gesetze und verordnungen für den ganzen canton
    1801 AktSammlHelvet. VII 1522
  • pragmatische sanction ... eine fuͤrsorgende anordnung
    1813 Campe Erg.-Bd. 495
unter Ausschluss der Schreibform(en):