Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sanktionieren

sanktionieren

, v.


I einem Entwurf Gesetzeskraft verleihen, etwas gesetzlich verankern
  • durch die ... 1660 errichtete canzlei-ordnung ... wurde die ... anordnung noch mehr sanktionirt, daß alle geistliche und civilaͤmter mit keinen andern als der evangel. lutherischen religion zugethanen subjekten und landeskindern besezt werden
    1798 Hartmann,WürtGes. IV p. 7
  • an den gemeindrathspräsident gelangen durch den districtsrath alle sanctionirten gesetze und beschlüsse der regierung
    1801 AktSammlHelvet. VII 1502
  • die vertheidiger des römischen rechts haben nicht selten den werth desselben darin gesetzt, daß es die ewigen regeln der gerechtigkeit in vorzüglicher reinheit enthalte, und so gleichsam selbst als ein sanctionirtes naturrecht zu betrachten sey
    1814 Stern,Thibaut u. Savigny 87
II etwas rechtlich anerkennen
  • der ... hofrath wurde ... nach vollzogener trennung der erbländischen von reichssachen in der eigenschaft eines reichsgerichts erst im westphälischen frieden von den reichsgesetzen sanctioniert 
    1804 Gönner,StaatsR. 512
unter Ausschluss der Schreibform(en):