Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sattelmann

Sattelmann

, m.

Bestw. auch mit Umlaut
"seit der westfälischen Gerichtsreform von 1571 über die unter Vorsitz eines Gografen gehaltenen Gogerichte Mittelwestfalens erwähnter Inhaber eines" Sattelhofs; vgl. Kötzschke,Salhof 78 f.
  • copia des sattelrechts, so noch aufm hofe des G.T., kirspels R. vorhanden und bey von ihm als sattelman abzugebenden gutachten als vorschrift von ihm gehalten wird
    nach 1575 WestfLR. 181
  • uff gemeinen landgoedingh ... eingebracht ... vor mir ... und bawrrichter und beaidete sädelmennere bestattet, dwelche darüber nach landrechte erkent
    1619 WestfLR. 118
unter Ausschluss der Schreibform(en):