Sattelmann, m.

Bestw. auch mit Umlaut
"seit der westfälischen Gerichtsreform von 1571 über die unter Vorsitz eines Gografen gehaltenen Gogerichte Mittelwestfalens erwähnter Inhaber eines" Sattelhofs; vgl. Kötzschke,Salhof 78 f.
  • copia des sattelrechts, so noch aufm hofe des G.T., kirspels R. vorhanden und bey von ihm als sattelman abzugebenden gutachten als vorschrift von ihm gehalten wird
    nach 1575 WestfLR. 181 Faksimile
  • uff gemeinen landgoedingh ... eingebracht ... vor mir ... und bawrrichter und beaidete sädelmennere bestattet, dwelche darüber nach landrechte erkent
    1619 WestfLR. 118 Faksimile