Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Satzgeld
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, n.
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Bestw. auch mit Umlaut
I 1
Pfandsumme
vgl.
Kenngeld (II)
- wellicher äcker, wisen oder waßerlai grunt die wärn ohne vorwissen der herrschaft, richter oder ambtmanß versetzt oder verlest, ist dem herrn der grunt sowoll daß satz- oder lehengelt verfallen1599 NÖsterr./ÖW. IX 338Faksimile (ca. 46 KB)
- das die säz als publicae hypothecae vor allen und jeden wittiblichen sprüchen ... in denen ... vertragen ihren vorzug und priorität gehabt, hergegen der wittiben anforderungen ... hernach gestellt und nach denen säzgeldern ihr behebnus ersuchen ... müssen1601 Hüttner,TacHyp. II 29. Stück
- welcher ainem acker ... oder wasserlei grünt die währen ohne vorwissen der gruntobrigkeit ainem antern ... versetzt oder verlest, so ist ihrer gräflichen genaden ... der grunt sowohl auch daß saz- oder kenngelt verfallenEnde 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 340Faksimile (ca. 47 KB)
II
Abgabe eines Satzbürgers
- sonsten soll ein buochtrucker ... beschwerden usserhalb der gewonlichen zöll, als steuer, schatzung, satzgelt, hiettens, wachens ... frönens, auch der zunft frey sein1592 FreiburgZftO. 46Faksimile - in Google Books
- als statt Ueb. jährlich 100 taler s[atzgeld] von der fürstl. wittib gefordert, ist selbige nacher Constanz migriert, gibt aldortten nun 40 fl.1635 SchwäbWB. V 592Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen sie hütens, fronens und aller anderer bürgerlichen beschwerth frey sein, hiegegen unß ... und gemeiner unßerer statt ... ihrer ... alhie habendten ligenden güthere halben, zu rechtem satzgelt außrichten und bezahlen dreyßig gulden ahn gueter müntz1686 Überlingen/ZGO.2 5 (1890) 247
- recognition und sazgelder1756 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 427Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
Einsatz beim Spiel
- wann ainer etwas gwinnt, sein sazgelt wider er verdint1576 Fischart(K.) II 226
IV
Geld für die Teilnahme an Sitzungen, auch Gebühr für Sitzungen
- jährliches satzgeld von der inwohnenden judenschaft1675 SchwäbWB. VI Nachtr. 2886Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- s[satzgelt], old wie sie 's heissen, manchem ist kommen teur, so man tät erpressen, ung'stüm und ungeheur1710 SchweizId. II 264Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wann einem gesandten satz gelt, so sich unter zehen gulden belauft, gegeben und verehrt wuͤrde, sol selbiges dem gesandten zu gehoͤren, und sol es nicht zu verrechnen schuldig seinAppenzLB. 1733 S. 29Faksimile - in Google Books
- heutig satzgeld 6 fl. aber sollen beede teil gemeinsam abführen1744 SGallenOffn. II 499Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
V
eine Untertanenabgabe
- Ende 17. Jh. SchwäbWB. VI Nachtr. 2886
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- satzgeld1756 FreibDiözArch.3 11 (1959) 197 Anm. 69