Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Satzgläubiger
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, m.
wie Pfandgläubiger
- zwischen mehr satzverschreibungen der schuldner selbst fertigung und denen satzglaubigern ... solle es gemainer rechtsregl nach gehalten werden, das ie der elter satzgelter vor dem jüngern bezallt werde1599 NÖLREntw. IV 18 § 11
- daß auch im falle eines entstehenden konkurses das nicht vorgemerkte pupillar-vermoͤgen jenen satzglaͤubigern vorgehen muͤßte, welche die vormerkung gleich nach dem schlusse der gedachten vertraͤge bewirket haben1797 Kropatschek,KKGes. X 566
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