Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Satzmaß

Satzmaß

, n.

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wie Satzwein 
vgl. Eidmaß
  • so derjenig, so ein dinkhofgut kauft und zuvor kein huber ist gewesz, derselbig ist den huebern ein eidmosz und ein satzmosz zu geben schuldig
    oJ. Unterelsass/GrW. V 459