Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Satzmeister
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, m.
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Schätzmeister, der den Satz (VII 4) für bestimmte Lebensmittel festsetzt, der Schlachttiere besichtigt, der die Wein- oder Bierqualität prüft, der Maße und Gewichte kontrolliert und eicht
bdv.:
Satzmann (II),
Satzsetzer
vgl.
Koster
- wir haben auch mit unsern staͤdten und maͤrkten geschafft, satzmeister zu setzen uͤber wein, brod, fleisch, bier ... und alle andre pfennwerth und nothdurft, damit jedermann um sein gold redlichen, feilen kauf habe, und ihm sein guter pfenning vergolten werde1460 BairLT. V 74Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es sollen auch die bierschenken ihre biere nicht ... ausgeben, es sey dann ... durch die satzmeister ... gekostet, daß es dem maaß ... und dem gelde, wie vor steht, wohl gleich sey1493 BairLT. XII 378
- auf das sollen in einer jeden unsrer stadt und markt zween vom rathe ... zu satzmeisteren und kostern gesetzt werden1493 BairLT. XII 378
- es soll kein bierschänk keinerlei bier ausschänken, es sei denn vorher durch die verordneten satzmeister gekostet, gesetzt und gezeichnet1509 BayrHdw. 17
- die fleischhacker sollen kainerlai viech stechen noch slahen, es haben dan die saczmaister von erst besicht und vergunt sover und es nitt schelmmessig sei1512 OÖsterr./ÖW. XII 295
- es sollen ... alle jar zum rechten oder kirchenraitung den meczgern, bëcken und wirthen saczmaister, welche den meczgern das fleisch, den becken das prodt und den wirthen den wein wochentlich nach billichen dingen seczen sollen, geordnet werden1585 Salzburg/ÖW. I 153Faksimile (ca. 48 KB)
- wir ... gebieten ..., daß forthin kein gastgeb oder wirth einigen wein oder meth ... vmbs geld außschencken ... solle, es seye dann dasselbe getranck zuvor durch die zween ordentliche satzmeister oder koster, so jedes orts jetzo seyen ... gekostet vnd gesetzet [worden]1599 OPfalzLO. 14Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit