Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Satzungsmann
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, m.
Mitglied einer Gruppe von vier Personen, die mit obrigkeitlichen Aufsichtsfunktionen betraut sind
vgl.
Gemeindemann (II)
- käme ein auszländischer man oder weib gen E[inselthum] und wären einen da schuldig, er wäre da wohnhafft oder nit, schuld oder werths antrefend, den möcht ein jeder bekömmern und halten mit der vierer einem oder mit einem gemeinsmann. und alszdann sollen die vierer satzungsmenner mit sambt dem ambtmann richter drüber seyn, und demselben nach erkenntnusz der schuld nachkommen, alsz in der satzung geordnet ist1484 Wasserschleben,RQ. 253Faksimile (ca. 82 KB)