Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Satzzettel
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, m.
Pfandurkunde
- in solche grundbücher sollen die besizer der dienstbaren gründ an nutz und gewöhr geschriben, alle fürgehende veränderungen ... wie auch die satzverschreibungen eingetragen, auch davon denen interessirten gwöhr und satzzetl oder außzüg umb die gebühr ertheilt werden.1654 NÖLO. V 2 d § 10