Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schachtsteuer

Schachtsteuer

, f.

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Entgelt für die Mitbenutzung von fremden Schächten (III) 
  • welicher [schichtmeister] von wegen seiner tzechen stollenstewer, schachtsteuer, wassergelt ... vierden pfennigk ader dergleichen gelt von sich gibt, der sall von itzlichem, dem er desselben geldes gereicht, schrifftlich bekentnis ... nemen
    1509 AnnabergBO. 512
  • damit die gewercken durch die geschwornen mit ihrem lohn nicht übernommen und zu klagen verursachet, soll ihnen, wie hernach folget, gegeben werden: ... von einer schacht-steuer zu machen ... 5 mgr.
    1593 SammlVerordnHannov. III 49
  • wann ... die geschwornen schachtsteuer machen, so sollen sie ... in acht nehmen, ob die schaͤchte ... tieff zu halten seynd, auch welchs theil kuͤbel und seyl haͤtte, und die schacht-steuer darnach machen
    1698 Span,Bergsp. 55
  • im bergbau ein beytrag, so eine grube der andern zu leisten schuldig ist, entweder daß sie ihre wasser mit halten muß und dieses heisset die wasser-steuer, oder daß sie ihre ertz-forderung durch den andern treib-schacht verrichtet, und dieses heisset eine schacht-steuer 
    1722 Beier,HdwLex. 415
  • schachtsteuer, wird den gewercken gegeben, wenn die ertztfoͤrderung von andern durch ihren treibeschacht geschicht; jedoch nach erkaͤnntniß des bergamtes, und ist dahin zu sehen, ob die schaͤchte tief oder schwerhaltig, ingleichen welches theil kuͤbel und seil haͤlt
    1742 Zedler 34 Sp. 695
  • wird hingegen eine gewerken-zeche einen stolln-schacht, oder lichtloch, zu ihrer berg-foͤrderniß noͤthig haben, welche der stolln alleine, ohne beyhuͤlfe derer gewerken, abgesunken; so ist solche dem stolln eine schachtsteuer nach erkaͤnntniß des bergamtes zu entrichten schuldig
    1749 Stollenordnung/CAug. Forts. I 1 Sp. 1409
  • die schon abgesunkenen schaͤchte koͤnnen ihm [stoͤllner] aber gegen eine vom bergamte zu erkennende schachtsteuer nicht verweigert werden
    1749 Stollenordnung/Schwarz,LausWB. IV 240
  • jede grube und jeder stollen sind verbunden, jeder andern grube oder stollen, auf verordnung des bergamts, den gebrauch ihrer schächte, strecken, oder stollen, zur förderniß, gegen eine bergamtlich bestimmte schacht- strecken- oder stollensteuer, zu verstatten
    1794 PreußALR. II 16 § 345
  • jede grube und jeder stollen sind verbunden, jeder andern grube oder stollen, auf verordnung des bergamts, den gebrauch ihrer schaͤchte, strecken oder stollen, zur foͤrderniß, gegen eine bergamtlich bestimmte schacht-, strecken- oder stollensteuer, zu verstatten
    1809 v.Berg,PolR. VII 444
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