Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaden/schaden

Schaden

, m., mnl. auch f., Schade, m.
I in persönlicher Bed.: Schädiger, Krieger, Feind, Übeltäter
II Nachteil, Verlust, Verschlimmerung
  • 1 Definitionsbelege
  • 2 unspezifisch: Beeinträchtigung oder Schädigung an Leib, Leben und Gut, Verschlechterung von Wert oder (Besitz-)Verhältnissen, Beeinträchtigung von Rechten oder durch rechtliche Ansprache, auch die Entschädigung dafür, ohne Präzisierung bestimmter Schädigungen, Einbußen oder Verluste; formelhaft mit Frommen (II), Nutz (I); Schaden kehren Schaden ersetzen (Beleg 1287); Schaden warnen Schädigung verhüten; wachsender Schaden zunehmende Schädigung; Schaden verpfänden erlittenen Schaden durch Pfandnahme ausgleichen
  • 3 körperliche Verletzung, Wunde, Krankheit, Tod (Belege 1436/1516, 1. Drittel 16. Jh.), auch der geldwerte Nachteil aus der Verletzung
  • 4 von Tieren verursachter Flurschaden; auch die Schädigungshandlung
  • 5 durch Menschen verursachte Beschädigungen im Gemeindewald, in fremden Gärten, Äckern, Weinbergen uä.; auch die Schädigungshandlung
  • 6 Rufschädigung, Beleidigung, Beeinträchtigung der Würde oder Ehre, auch die Entschädigung dafür
  • 7 Nutzungsbeeinträchtigung (hier eines Weges)
  • 8 finanzielle Einbußen oder Verluste; in zahlreichen Wendungen: gelobter Schaden verbürgte Entschädigung; Schaden behalten auf jn. einen Verlust dem Schädiger gegenüber dartun (Beleg 1384); aufgemessener Schaden der in der Klage nach Schätzung des Klägers als Wert des Streitobjekts, Anspruchs usw. angegebene Schaden (Beleg 1441); geachteter Schaden der in der Klage genauer dargelegte Schaden, über dessen Umfang Beweis erfordert ist oder dessen Feststellung dem Gericht überlassen bleibt; reisiger Schaden durch Kriegsdienst entstandene Unkosten (Belege 1468, 1498)
III Kosten, Auslagen
  • 1 bestimmte Auslagen, Aufwendungen (zB. für Saatgut: Belege nach 1351), auch Sold (Beleg 1454)
  • 2 Gerichts- oder Prozessführungskosten
  • 3 Zins und sonstige Verzugsfolgekosten; auf Schaden leihen Geld unter unangemessenen Bedingungen verleihen (Beleg 1281); zu Schaden nehmen (geschuldetes) Geld (bei einem Dritten) zu hohen Zinsen leihen (Beleg 1405)
IV meton. (zu II.): das Gelände, auf dem geschädigt wird

schaden

, v.
I schädigen, Schaden zufügen, beeinträchtigen; zum Nachteil gereichen
II als Geldbuße bezahlen