Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadensersatz
Artikel davor:
Schadbuße
schade
(Schadenbeletzer)
Schädel
Schädelstätte
Schaden
schaden
Schadenbeseher
Schadenbrunst
Schadenbund
Schadensersatz
, m.
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Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens, häufig mittels Geldzahlung
bdv.:
Schadenserstattung
- falls einer widerholter beamten etwas zum nachtheil erwehnter waldungen sich anmassen oder zugegen seiner schuldigkeit unterlassen, hierdurch also sive committendo, sive omittendo schuldhaltiger theil genommen wurde, zu all hierauß entstehenden schadensersaz samt abtrag all dißfalls erlauffenden kösten verfänglichist angestrenget, überhin auch noch nach gestalt des außgeübten fehlers nebst unserer ungnad empfindlich bestraffet [werden solle]1713 SalzbWaldO.(FRAustr.) 187
- daß [Allmosen-Pfleger] ... bei allen ... zinß-abzahlungen ... von denen, welche nicht arm sind, von nun an nichts anderes als grobe geld-sorten ... bei vermeidung alles schaden-ersazes annehmen sollen1765 SammlBadDurlach II 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer einen ... gläckbaum mit gefährde verhacket ..., solle von jedem derley straf geben fünfzehn gulden. wovon dem salzmayramt R. als ableggeld oder schadensersatz zukommt das drittel mit fünf gulden1781 SalzbWaldO.(FRAustr.) 188
- wird er [jem., der sich beim Wachtdienst vertreten läßt] ... einen nachlaͤßigen waͤchter gedungen haben: so ist er nicht nur fuͤr den schadensersatz zu stehen verbunden, sondern verfaͤllt auch in einen rthlr. ... strafe1788 Thomas,FuldPrR. I 328Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wer bey erfüllung eines vertrages ein grobes versehen sich zu schulden kommen läßt, ist in allen fällen zum schadensersatz verbunden1794 PreußALR. I 5 § 277
- das recht zum schadensersatze muß in der regel, wie jedes andere privat-recht, bey dem ordentlichen richter angebracht werden1811 ÖstABGB. § 1338Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte