Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadensersatz

Schadensersatz

, m.

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Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens, häufig mittels Geldzahlung
  • falls einer widerholter beamten etwas zum nachtheil erwehnter waldungen sich anmassen oder zugegen seiner schuldigkeit unterlassen, hierdurch also sive committendo, sive omittendo schuldhaltiger theil genommen wurde, zu all hierauß entstehenden schadensersaz samt abtrag all dißfalls erlauffenden kösten verfänglichist angestrenget, überhin auch noch nach gestalt des außgeübten fehlers nebst unserer ungnad empfindlich bestraffet [werden solle]
    1713 SalzbWaldO.(FRAustr.) 187
  • daß [Allmosen-Pfleger] ... bei allen ... zinß-abzahlungen ... von denen, welche nicht arm sind, von nun an nichts anderes als grobe geld-sorten ... bei vermeidung alles schaden-ersazes annehmen sollen
    1765 SammlBadDurlach II 107
  • wer einen ... gläckbaum mit gefährde verhacket ..., solle von jedem derley straf geben fünfzehn gulden. wovon dem salzmayramt R. als ableggeld oder schadensersatz zukommt das drittel mit fünf gulden
    1781 SalzbWaldO.(FRAustr.) 188
  • wird er [jem., der sich beim Wachtdienst vertreten läßt] ... einen nachlaͤßigen waͤchter gedungen haben: so ist er nicht nur fuͤr den schadensersatz zu stehen verbunden, sondern verfaͤllt auch in einen rthlr. ... strafe
    1788 Thomas,FuldPrR. I 328
  • wer bey erfüllung eines vertrages ein grobes versehen sich zu schulden kommen läßt, ist in allen fällen zum schadensersatz verbunden
    1794 PreußALR. I 5 § 277
  • das recht zum schadensersatze muß in der regel, wie jedes andere privat-recht, bey dem ordentlichen richter angebracht werden
    1811 ÖstABGB. § 1338
unter Ausschluss der Schreibform(en):