Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadenthaltung
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Schaden'strafer
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Schadenthaltung
, f.
Pflicht, eine fremde Sache von Schäden freizuhalten, speziell zur Reinhaltung von Grenzmauern und -zäunen sowie zur Verhinderung von Schäden auf fremdem Grund durch eindringende Nutztiere
- von schadenhaltung der mäurn und zäunen: nit weniger wird ein ieder seinen nachpaurn wegen mäurn und zäun allerdings ohne schaden halten, auch keinen reverendo mist oder ... andere unsauberkeiten daran schitten, dardurch dan schaden entstehen möchte; da aber ain oder anderer ... schaden hierinen verursacht hette, soll selbiger ... den schaden ... abzutragen schuldig seinEnde 16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 75Faksimile (ca. 30 KB)
- schadtenhaltung betrefent: ... da ... ainen sein raß oder rintfiech nachlässiger weiß zu schadten kamb, es wahr in ainen garthen, wissen oder trait, soll er ... demselben [Geschädigten] seinen schadten bezahln; ... verner, da ainen durch die schweindl am felt ... schaden bescheche und dem sie gehörn, ain oder 2 mahl ... haimbtraibt, und einer hernach zum triten mahl ainen schaden zuegefiegt würth, solle man dieselben ... macht haben ... zu erschlagennach 1618 Steiermark/ÖW. VI 125Faksimile (ca. 45 KB)