Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadenzufüger
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Schadenthaltung
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Schadenswiederkehrung
Schadenwirker
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Schadenzufüger
, m.
wie Schadentäter
- wan eine partey ... einen stain setzen lasszenn wolte, die anderte partey aber wolte solches nicht thuen wollen, so solle der belaidiger oder schadenzuefüger dem belaidigten die unkosten zu erstattenn schuldig sein1664 MHungJurHist. IV 2 S. 502Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)