Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schadlos/Schadlos
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schädigen
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schadlos
, adj., adv.I ohne Schaden; Schadloshaltung (I) bezweckend, auf Schadloshaltung (I) bezogen, gegen eventuelle finanzielle Schäden absichernd u. abgesichert; jn. schadlos geloben jm. Schadloshaltung (I) zusichern; schadloser Bürge wie Schadbürge
II in Wendungen und formelhaften Verbindungen
- 1 jn. schadlos halten jn. von Schäden freihalten, zumeist als Versprechen für die Zukunft unter gleichzeitiger Einräumung von Sicherheiten (zB. Bürgschaft, Rückbürgschaft)
- 2 schadlos bringen/machen einen Schaden ausgleichen
- 3 schadlos ab-, aus-, benehmen vor Schädigung bewahren, von (zukünftigen) Schäden freistellen
- 4 als Paarformel mit kostenlos, kummerlos, notlos zusammen in der unter (II 1) genannten Wendung mit der Bed.: entlastet, ohne Beeinträchtigung in den Rechten, von finanziellem Aufwand befreit