Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schadlos/Schadlos

schadlos

, adj., adv.
I ohne Schaden; Schadloshaltung (I) bezweckend, auf Schadloshaltung (I) bezogen, gegen eventuelle finanzielle Schäden absichernd u. abgesichert; jn. schadlos geloben jm. Schadloshaltung (I) zusichern; schadloser Bürge wie Schadbürge 
II in Wendungen und formelhaften Verbindungen
  • 1 jn. schadlos halten jn. von Schäden freihalten, zumeist als Versprechen für die Zukunft unter gleichzeitiger Einräumung von Sicherheiten (zB. Bürgschaft, Rückbürgschaft)
  • 2 schadlos bringen/machen einen Schaden ausgleichen
  • 3 schadlos ab-, aus-, benehmen vor Schädigung bewahren, von (zukünftigen) Schäden freistellen
  • 4 als Paarformel mit kostenlos, kummerlos, notlos zusammen in der unter (II 1) genannten Wendung mit der Bed.: entlastet, ohne Beeinträchtigung in den Rechten, von finanziellem Aufwand befreit
Gewährleistungsversprechen, Verpflichtung zur Gabe einer Sicherheit