Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadlosbürgschaft

Schadlosbürgschaft

, f.

wie Rückbürgschaft 
  • damit aber nun die creditores contentirt wurden, hat sich E., ieczo gedachtes debitoris eheweib, allein vor 50 thaler in burgschaft sowol, auch khegen anderen burgen wiederumb vor 50 taler in schadloßburgschaft ... eingelassen, welchen burgen sie ... ihren anwartenden väterlichen vnd muetterlichen antheil ... zue einem vnderpfandt eingesaczt
    1570 SchweidnitzRdm. 361
  • es ist in der stadt B. schadelos-bürgschaft unter creditoren und debitoren und fidejussoren ... fast ungewöhnlich
    1589? Neubrandenburg/ZRG. 10 (1872) 126