Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadloshalten

Schadloshalten

, n.

wie Schadloshaltung (I) 
  • doch soll hierinn dise beschaidenhait gehalten werden. erstlich so man aines schadens besorgt allain auß mangel des bachofens, so mag die caution des schadloßhaltens begert werden
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 50v