Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadloshaltung

Schadloshaltung

, f.

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I Ausgleich eines (auch künftigen) Schadens oder sonstigen Nachteils, Schadensersatz, Entschädigung; meton. der Anspruch darauf
  • ein schadloßhaltung aller schulden
    1509 Schirmer,KaufmWB. 167
  • daß die frau graͤfin ... auf die beschehene denunciation gegen ihren vatern der schadloshaltung halber ... ihre nothdurfft vor dem hofmarschalckischen gericht anzubringen schuldig seyn solle
    1634 Moser,JustizVerf. I 411
  • stadtgericht, schultheiß und scheffen sind fuͤr die, durch nichterfuͤllung der obigen vorschriften, den minderjaͤhrigen entstehenden nachtheile, zur schadloshaltung verpflichtet, vorbehaltlich ihres regresses an die eltern und stiefeltern der pupillen
    1665 Scotti,Sayn 949
  • kein gesell darff bey einem gescholtnem meister laͤnger denn 14. tage arbeiten. thut er daruͤber, so gibt ihm kein ehrlicher meister arbeit, er gelobe ihm denn schadloshaltung, und daß ers verstraffen wolle, wenn das handwerck nicht damit friedlich seyn wolle
    1689 Beier,Schelten 111
  • ihnen [Reichstagsgesandten] ... und den ihrigen, allerdings unschädlich, gestalten wir [Direktoren] zu deren schadloshaltung alle unsere hab und güter, soviel hierzu nöthig, zum sicheren unterpfand hiermit verschreiben
    1699 ZWestf. 106 (1956) 233
  • daß er [Bürge] die schadloshaltung alsdann præstiren und die zahlung uͤbernehmen wolle, wann der creditor von dem principal-schuldner nicht kan befriedigt werden
    1721 KlugeBeamte IV 530
  • es soll bey dem, was oben von den buͤrgen gesagt worden, dennoch heiter vorbehalten seyn der sogenannte ruck-buͤrge oder nachwaͤhr, als welcher sich nur gegen den buͤrgen, falls derselbe vor den haupt-schuldner bezahlen mußte, zur schadloshaltung verbindet, und hiemit den glaͤubiger selbst, der bezahlung der schuld halben, gar in keiner verpflichtung stehet
    1762 BernStR. VII 2 S. 878
  • auf solchen fall [Aufhebung eines Mietvertrags] solle ... der bestaͤnder von dem bestand gegen leistende schadloshaltung, wider seinen willen zu weichen nicht gehalten seyn
    1762 Wiesand 740
  • die uebernahme [der Haftung der Schuldforderung] ist von seiten der staͤnde ... unter ausdruͤcklichen vorbehalt aller schadloshaltung geschehen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 409
  • daß ihme [Chur-Bayern] so wohl wegen des vergangenen und gegenwaͤrtigen, als zukuͤnfftigen schadens [während des langen Reichstagsaufenthaltes] ... eine ergiebige schadloshaltung zuerkennet ... werden moeͤchte
    1774 Moser,Reichstage I 33
  • wenn hingegen der handel aufrecht gehalten, und nur das pertinenzstuͤck mit einem verhaͤltnißmaͤßigen theile der auf dem hauptgute haftenden gefaͤlle belegt wuͤrde, [wäre] dem besitzer ein billiger antheil der kaufsumme zur schadloshaltung zuruͤckzugeben
    1774 SystSammlSchleswH. II 1 S. 191
  • so kann jeder verleger ... wider einen jeden ... zur actione negatoria seine zuflucht nehmen, um den nachdrucker ... auf schadloshaltung und sicherstellung zu dringen
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 262
  • es bleibet jedoch dem klaͤger unbenommen, wegen des an seiner ackerbestellung erlittenen verlustes, seine schadloßhaltung bey des koͤniges majestaͤt ... zu suchen
    1781 HistBeitrPreuß. I 292
  • daß leute, wenn sie der armencasse lange genug zur last gewesen, unvermuthet von selbst sich des armengeldes begeben, um ... der casse die zu hoffende schadloshaltung aus ihrem nachlaß zu entziehen
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 60
  • daß der reichs-ritterschaft die erstattung und schadloshaltung fuͤr die waͤhrend des kriegs praͤstirte vorspanne, frohnen und andern lieferungen ... zugesichert wurde
    1789 Kerner,RRittersch. III 124
  • wider das in anderer herren gebiete entlaufene gesinde ist nach der polizey- und gesindeordnung ... zu verfahren, auch ihre etwa im lande habende forderungen zur schadloshaltung der herrschaft zu verkuͤmmern
    1792 Schwarz,LausWB. I 367
  • grobes versehen des beschädigten macht denselben aller schadloshaltung verlustig, wenn der schade nur aus einem mäßigen oder geringen versehen des beschädigers entstanden ist
    1794 PreußALR. I 6 § 20
  • ansprüche des beamten ..., wenn einem richter durch den von ihm bestraften verbrecher, aus rache, das haus abgebrannt wird, und von diesem keine schadloshaltung zu erwarten stehet
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 246
  • das gesetz ... verordnet auch nirgends, daß ... derjenige, welcher nun etwa keine neigung mehr hat ... den vertrag zu halten, ... ohne schadloshaltung des andern, von demselben solle abspringen duͤrfen
    1804 Hagemann,PractErört. IV 475
  • im falle eines einspruchs [zu einem Aufgebot] darf der beamte ... die abschließung der ehe nicht vornehmen, bey strafe von drey hundert francs und vollstaͤndiger schadloshaltung 
    1810 CNapBerg § 68
  • wenn fuͤr waaren eine taxe besteht, so ist der hoͤhere preis gesetzwidrig, und der kaͤufer kann fuͤr jede noch so geringe verletzung die schadloshaltung bey der politischen behoͤrde fordern
    1811 ÖstABGB. § 1059
  • wird das werk von dem schriftsteller zur bestimmten zeit oder auf die festgesetzte art nicht geliefert; so kann der verleger zuruͤck treten, und ... schadloshaltung fordern
    1811 ÖstABGB. § 1166
  • wenn ehemaligen reichsstaͤnden durch den reichsdeputationsreceß zoͤlle zur entschaͤdigung angewiesen sind, so sollen ihnen dieselben entweder verbleiben, oder sie eine schadloshaltung dafuͤr empfangen
    1815 AktWienKongr. II 39
II
bei verkauftem Gut und bei Erbteilung: Gewährschaft, Eviktion, dh. Anspruch auf Schadensausgleich, wenn das erhaltene Gut von einem eigentlich berechtigten Dritten beansprucht wird
  • es were dann ... das sich ein ieder erb umb seinen thail selbs schermen und die andern von aller schadloßhaltung entbrochen sein sollen
    1573 NÖLTfl. III 100 § 1
  • wann aber dieselben erben verlistigt, sein sie die schadloshaltung allein nach eines jeden erbgebürnuß und nit weitter schuldig
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 21 § 8
  • evictio (vulgò die gewehrschafft oder schadloßhaltung eines verkaufften oder ererbten guts oder schermung
    1688 Beckmann,Idea 140
  • [Verkauf eines Grundstückes] wann etwas weiters ... darauf herfür kommen tete, daß die oben ernanten verkaüfere ich zu einer nachwähr und schadloshaltung darstelle, maßen die gedachte kaüf vor dem gricht zu A. ergangen und in dem grichtbuch protocolliert
    1696 ZürichOffn. I 252
  • da denn der letztere besitzer von demjenigen, von welchem solches guth erhandelt, die gewaͤhr und schadloshaltung fordert
    1749 Klingner I 161
  • hat das stift auf den fall, da es etwa per actionem emti seine intention wegen geforderter gewaͤhr-leistung nicht erlangen sollte, sich puncto promissae praestationis evictionis ... in vorerwehntem pacto ... zugleich gegruͤndet, indem ihm darinn sothane gewaͤhr-leistung oder schadloshaltung expresse versprochen worden
    1759 Cramer,Neb. XIV 59
  • beklagtin wendete zwar dagegen ein, wie es falsch waͤre, daß die frau von S. ihr mit-recht an klaͤgern uͤberlassen, da vielmehr diese in dem vergleich ... der beklagtin die eviction und schadloshaltung wider klaͤgern und sonsten jedermaͤnniglich versprochen
    1764 Cramer,Neb. 38 S. 103
  • wird daher dem kaͤufer die sache ... vermoͤge einer richterlichen sentenz ... entzogen, so ist der verkaͤufer demselben zur schadloshaltung oder gewaͤhrsleistung verpflichtet
    1801 RepRecht IX 103
  • wenn der besitzer wegen eines von einem dritten auf die sache gemachten anspruches von der gewaͤhrleistung gebrauch machen will; so muß er seinen vormann davon benachrichtigen, und nach vorschrift der gerichtsordnung die vertretung begehren. durch die unterlassung dieses ansuchens verliert er zwar noch nicht das recht der schadloshaltung; aber sein vormann kann ihm alle wider den dritten unausgefuͤhrt gebliebene einwendungen entgegen setzen
    1811 ÖstABGB. § 931
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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