Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schächten

schächten

, v.

religiös motiviertes Ritual im Judentum: (ein Tier) so schlachten, dass es ausblutet
  • welcher fleyschacker sein fleysch die juden lest sechen, der sol dasselbe gesecht fleysch besunder hindan unter dem rathaws ... feyl haben
    1464? BayreuthStB.2 24
  • obwohl unsere ... fuͤrsten zu Hessen den von jhnen gnaͤdigst ... angenommenen juden ... das schaͤchten und schlachten in ihren haͤußern zu jhrer nothdurfft gnaͤd. verstattet [haben]
    1656 HessSamml. II 337
  • solle aber künfftig kein jud an sonn-, fest- und feyertagen, vor und unter der predigt, keinen handel treiben, schächten oder mit handweith ... zu thun haben
    1659 Forchheim/Wüst,Policey IV 315
  • in denienigen orten, wo die zwei hinteren viertheile des geschaͤchteten viehes gereiniget, und der judenschaft zum genusse verkauft werden koͤnnen, ist auch von diesen der fleischaufschlag nach dem gewichte wie bei den vorderen zu entrichten
    1787 HdbchÖstGes. IX 329
  • zu verhuͤtung des unterschleifs sollen die schaͤchter in den staͤdten zu wohnen gehalten sein, und wenn ein auf dem lande wohnender jud etwas zu schaͤchten hat, so soll er mit seinem viehe zur naͤchsten ... stadt kommen, um sich solches daselbst bei dem gemeindschaͤchter zu schaͤchten 
    1787 HdbchÖstGes. IX 331
  • dass ... die zweite halbscheid ... durch den accis oder aufschlag auf alle gattungen fleisch ... so dem schächten unterliegen, eingebracht werde
    1795 Tänzer,GJudVorarlb. 321
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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