Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schächter
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Schacht
(Schach'tat)
Schachtel
Schachtelei
schächten
Schächter
, m.
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Person, die schächtet
- Isr. Nathan, cantor und schächter bei der judenschaft in den drei leipziger messen1688 Güdemann,JudMagdeb. 28
- wird den schaͤchtern verboten, ohne erlaubniß ... zur schaͤchtung ein messer zu ziehen, wozu den rabbinern bei verlust ihres amtes und bei strafe von 400 gulden rheinisch ... die schaͤchter zu verhalten befohlen wirden1787 HdbchÖstGes. IX 330
- zu verhuͤtung des unterschleifs sollen die schaͤchter in den staͤdten zu wohnen gehalten sein, und wenn ein auf dem lande wohnender jud etwas zu schaͤchten hat, so soll er mit seinem viehe zur naͤchsten ... stadt kommen, um sich solches daselbst bei dem gemeindschaͤchter zu schaͤchten1787 HdbchÖstGes. IX 331
- der kantor und schächter erhält 100 fl. jährlich und diverse sporteln1795 Tänzer,GJudVorarlb. 319
- er [rabbiner] darf weder das amt eines schaͤchters versehen, noch uͤberhaupt ein gewerbe betreiben1813 Mohl,WürtStR. II 578Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)