Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schädig

schädig

, adj.

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Übel anrichtend
  • der glychen [Verbot der Tierhaltung] soll es auch mit wütenden schädigen hunden, vnd anderen schädlichen thieren, so den lüthen an obs, truben, vnd in ander weg schaden thůn möchten, gehalten werden
    1552 Schauberg,Z. 2 (1847) 82
  • was grunt gehorunt auf G. sein zu M. und ein schedig man darauf begriffen wurt mit diebstall, sollen von der herrschaft auf G. dieb und diebstall zu ihren handen genomben werden
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 192
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