Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäferdienst

Schäferdienst

, m.


I Stellung und Aufgabe eines Schäfers 
  • [ein Schäfer erhält 2 Pfund 2 Schilling] zue beziehung eines schefferdiensts 
    1613 BlWürtKG. 19 (1915) 98
  • sol sich kein hirte oder schaͤffer mheer vnterziehen, ... in seinen gerichten, masse zu geben, was er vor satzung, wegen bestellung der hirten- und schaͤfferdienste, auch deroselbten belohnung, machen ... solle
    1620 CCMarch. V 3 Sp. 17
  • nach vielen jahren ist dann der vater in den damaligen kriegszeiten zum schäferdienst genötigt worden
    1696 Merschel,Rawitsch 56
II Verpflichtung eines Schäfers zu besonderen Aufgaben, hier: Hunde zur Jagd mitzubringen
  • [um die Mitnahme von Hunden bei der Wolfsjagd für Schäfer verbindlich zu machen,] wurden allem vermuthen nach desfalls annoch besondere schaͤferdienste festgesetzt
    1788 Thomas,FuldPrR. I 358