Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäferei
Artikel davor:
Schafbrief
Schafedieb
Schafdienst
Schafeinung
schäfen
Schäfer
(Schäferbrief)
Schäferbruderschaft
Schäferdienst
Schäferedikt
Schäferei
, f.
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das Vorrecht (der Herrschaft), Schafe zu halten, womit auch Dritte belehnt werden können; auch: die Schafhaltung an sich oder die Einrichtung dazu
vgl.
Schäfereiordnung,
Schäfereirecht (II),
Schäfereiverwalter,
Schäferherr,
Schäferhof,
Schafhof,
Schaflerei
- kummit iz abir also, daz die forgenanten lude keinen manne eins sundirhirten gunnent in den dorfen, adir einer sheferie, sa sal der shefere den luden helfen des koneges dienst zů rehte dragen1309 Wetterau/GrW. III 484Faksimile (ca. 309 KB)
- ouch mag der vorgenante schultis vnd syne erbin haben scheferie ... von drenhundirt schofen1320 CDPruss. II 108Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- darnach weiset man niemand keinen eigenen hirten, dann einem gesessenen ritter, der da sitzet baulich in dem gerichte, der mag einen eigenen hirten halten, und heisst eine schäfferey1461 Wetterau/GrW. III 418Faksimile (ca. 305 KB)
- zum anderen, vorter wrögen die erbare geschworen und weisen der werdiger frauen zu eine frei schiefereie, was und wieviel der halfman des winters foderen kan, soll und mag er auch halten des somers1466 RhW. II 2 S. 35Faksimile (ca. 151 KB)
- dat we ... brodere [des Franziskanerklosters] uns des huses ... vor eyne scefferige ... hebben und bruken mogen unde eynen scaffer edder eyne scefferynne ... dar in setten mogen1471 QuedlinbUB. I 504Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- die schultzen vnd andere lehnleute so ... von der herrschafft mit schaͤffereyen ... belehnet ... sollen ihme auf jeder huefen zwey viertel schaffe zuehalten vergoͤnnet sein1561 CCMarch. V 1 Sp. 39Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sollen auch diejenigen, so in möllen, schefereien, viehöfen, vorwerken oder in andern örtern ausserhalb des dorfs wohnen und keine zehet, pechte oder zinse geben, aber sich gleichwol der kirchen und sacrament gebrauchen, dem pfarrer seinen vierzeiten pfenning geben1573 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 119Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- aus disser schefferei pflegt der scheffer jerlichs ... fur haußzins, kees und weidt gelt xxxi gulden zu geben und geht solche verleihung uff michaelis auß und an1578 Boxberg 801Faksimile (ca. 63 KB)
- das auch dem closter G. etwan eine schefferey oder meyerszhof gleichsfalsz auch deiche von nötten wehren1585 Luxemburg/MansfeldKlUB. 100Faksimile (ca. 84 KB)
- es sollen auch vnsere vnderthonen, so von alters her, keine aygne gemeine schaͤfferey gehabt, noch gehalten, ohne vnser erlaubnuß haben noch halten, bey straff zehen guldinWürtLO. 1621 S. 830Faksimile - in Google Books
- ein schaͤfferey heist nicht allein ein schewer oder stallung, darinn die schaaff gestellet werden, noch auch die schaaff, sondern es wird das alles, schewren, stall, schaaff, wiesen, vnd weyd, damit die schaaff muͤssen vnterhalten werden, mit einem worte eine schaͤfferey genant1624 Wehner,Obs. 583Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- hat die gemeind alhir die schäfferey eigentumlich zu halten, dieselbige zu verlehnen oder selbsten zu beschlagen, so viel stück daß felt erleiden mag, ohn herrschaftliche beschwerten jederzeit befreit gewessen1694 KirchheimW. 61
- wer in Pommern nur vier hackenhuefen sadigen ackers hat, ... der kan eigene huth und trifft, oder eine schæfferey halten2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1952Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- eine jede herrschafft in Pommern ist befuegt die bauern nach gefallen abzusetzen, und auf dieselbige huefen ... schæffereyen anzulegen1740 Westphalen,Mon. II 1950Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- die schaͤfereyen sind oͤfters mit einer besondern gerechtsame verknuͤpffet, nach welcher eine buͤrgerliche weibes-person alles schaaf-vieh, weiblichen geschlechts, ihrer nechsten bluts-freundin und niftel hinterlaͤsset1750 Klingner II 128Faksimile - in Google Books
- nichts ist so leicht zu erfinden und auszuuͤben, als daß der landesherr z.b. ... die schaͤfereyen ... vor regalien erklaͤret1758 v.Justi,Staatsw. I 264Faksimile (ca. 83 KB)
- die schaͤferey ist eine gerechtigkeit schafe zu halten und alles, was zu deren erhaltung nöthig, auszuüben1762 Wiesand 943Faksimile - in Google Books
- oberschafmeister ... haben die aufsicht uͤber die schaͤfereien1788 Thomas,FuldPrR. I 203Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- gerechtigkeiten, so einer herrschaft zu lehen gehen koͤnnen, als ... schaͤfereien1788 Thomas,FuldPrR. I 278Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- hier ist der unterschied zwischen gelernten und eingekauften schaͤfern zu bemerken. jene sind solche, welche die schaͤferey handwerksmaͤßig erlernt haben und ... zu meister-schaͤfern erhoben werden1815 WirtRealIndex III 590Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)