Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäfereid

Schäfereid

, m.

Eid, den die Schäfer bei ihren jährlichen Zusammenkünften abzuleisten haben
  • [Übschr.:] schäfer-aydt 
    1651 Hornberger,Schäfer 229
  • [schäffer-eydt] ich N.N. schwöhre ... daß ich ... einiges gefallenes schaaf-vieh ... der gnädigen herrschaft jedesmahl vorzeigen und auf deren verlangen aufbrechen und abziehen will
    1764 NdLausMitt. 3 (1893/94) 271