Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäfereigerechtigkeit

Schäfereigerechtigkeit

, f.

oft herrschaftliches oder gutsherrliches, bisweilen auch an ein Grundstück gebundenes Recht, Schafe zu halten bzw. auf bestimmten Flächen weiden zu lassen
  • wu wir [die Ritter] schefereigerechdikeit uf den höfen haben, nemen sie [die Fürsten] die scheferei zu sich
    1539 JbFrkLf. 22 (1962) 205
  • B., dem die schäfferey-gerechtigkeit in B. zustehet, will geschehen laßen, daß des beklagten pfarrers ... schaffe und lämmer mit den seinen ... geweidet und ausgetrieben werden
    1668 CöllnKons. 118
  • daß es ... mit dem schaafhalten und schaͤferey-gerechtigkeiten mehrenteils auf eines jeden ortes herkommen und gewohnheit ankomme, und die wenigste privati dergleichen gerechtigkeiten tanquam effectum dominii privati ihrer ... aecker hergebracht haben
    1768 Cramer,Neb. 78 S. 109
  • wenn zwischen verschiedenen feldmarken einseitige oder wechselseitige huͤtungs-rechte, dienstbarkeiten oder schaͤferey-gerechtigkeiten aufzuheben sind, so muß der entwurf zum plan ... auf die theilnehmungs-rechte, und auf die viehstands-tabellen gegruͤndet werden
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 75
  • die schaͤfereygerechtigkeit bestehet in einem befugniß auf seinem gute ... soviel schafe, als man nur will ... und fuͤr selbige einen besonderen schaͤfer zu halten
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 278
  • daß es niemand erlaubt sey, schafe auf das landgefaͤhrt zu geben und anzunehmen. auf die uebertretung ist die konfiskation der schafe, und der verlust der schaͤfereygerechtigkeit gesezt
    1785 Fischer,KamPolR. II 780
  • die schäfereygerechtigkeit, oder die befugniß, schaafe auf der ganzen feldmark zu hüten, ist ... als ein vorrecht der gutsherrschaften anzusehen
    1794 PreußALR. I 22 § 146
  • bey neu angelegten dörfern findet eine solche schäfereygerechtigkeit nur in so fern statt, als der grund und boden schon vorhin damit belastet gewesen
    1794 PreußALR. I 22 § 148
  • [wo] die schaͤferey-gerechtigkeit, oder die befugniß, schafe zu halten, ein ausschließendes vorrecht der gutsherrschaft ... ist, [kann] das schafhalten von seiten der uͤbrigen personen ... nicht statt finden
    1808 AltenburgSamml. III 379
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