Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäfereirecht
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Schäferei'ordnung
Schäfereirecht
, n.
I
Recht (I) der Schafhaltung
- [Buchtitel: Georg Adam Struve] de jvre ovivm, von schaͤfferey-rechten [Jena 1686]1686
II
Befugnis, eine Schafherde unter eigenem Hirten zu halten
- daß dieser pferch- und huͤrden-schlag eine gantz besondere gerechtsame und weder mit dem trifft- huthungs- und schaͤfereyrechte unzertrennlich verknuͤpft, noch aus diesem schlechterdings zu folgern sey1750 Klingner II 109Faksimile - in Google Books
- staͤdte [mit schaͤfereyen] sind meistentheils mit dem schaͤfereyrechte vom landesherrn ausdruͤcklich belehnt1780 Gabcke,DorfBauernR. 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist eine heutige laßschaͤferei nichts anderst als ein blos verpachtetes schaͤfereirecht, wo nicht die grundsaͤtze des alten laßrechtes sondern des gemeinen pachtvertrages zu befolgen sind1788 Thomas,FuldPrR. I 257Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [der Erbzins] wird ... von gerechtigkeiten, einem schaͤfereirechte, ... dem muͤhlrechte u.d.gl. ... geleistet1788 Thomas,FuldPrR. I 266Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sind die ... schaͤfereyrechte meistens von der herrschaft den schaͤfereyinhabern vererbet oder verliehen1806 Vahlkampf,Miszellen II 111Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)