Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäfereirecht

Schäfereirecht

, n.


I Recht (I) der Schafhaltung
  • [Buchtitel: Georg Adam Struve] de jvre ovivm, von schaͤfferey-rechten [Jena 1686]
    1686
II Befugnis, eine Schafherde unter eigenem Hirten zu halten
  • daß dieser pferch- und huͤrden-schlag eine gantz besondere gerechtsame und weder mit dem trifft- huthungs- und schaͤfereyrechte unzertrennlich verknuͤpft, noch aus diesem schlechterdings zu folgern sey
    1750 Klingner II 109
  • staͤdte [mit schaͤfereyen] sind meistentheils mit dem schaͤfereyrechte vom landesherrn ausdruͤcklich belehnt
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 278
  • ist eine heutige laßschaͤferei nichts anderst als ein blos verpachtetes schaͤfereirecht, wo nicht die grundsaͤtze des alten laßrechtes sondern des gemeinen pachtvertrages zu befolgen sind
    1788 Thomas,FuldPrR. I 257
  • [der Erbzins] wird ... von gerechtigkeiten, einem schaͤfereirechte, ... dem muͤhlrechte u.d.gl. ... geleistet
    1788 Thomas,FuldPrR. I 266
  • sind die ... schaͤfereyrechte meistens von der herrschaft den schaͤfereyinhabern vererbet oder verliehen
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 111
unter Ausschluss der Schreibform(en):