Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäferknecht
Artikel davor:
Schäferei'ordnung
Schäfereirecht
Schäfereiverwalter
Schäfergeld
Schäfergeschlecht
Schäferherr
Schäferhirt
(Schäferhof)
Schäferin
Schäferjunge
Schäferknecht
, m.
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dem Schäfer unmittelbar unterstellter Gehilfe
vgl.
Schäferjunge
- [Lohnordnung:] eyn schaperknecht sal hebbin 4 stige schap1445 GöttingenStat. 477Faksimile (ca. 118 KB)
- es sal auch kein meister kein lereknecht ufnemen, der sich in das handwerk ufzunemen nicht gebort, also sind schefer und scheferknecht (unde der andern hantwerken ..., die do vorachtet sint)1474 KahlaUB. 106
- was aber jhrer [ritterschafft] schaͤfferknechten vnd vnderthanen ist, das soll versteuret werden1576 HessSamml. II 269Faksimile (ca. 297 KB)
- sintemal [ist] das büchsenfüren, -tragen und -schießen so gar gemein worden, daß ... auch ... die müller, scheferknecht, hirten und ins gemein fast jedermann, so für das tor oder in das feld gehet, er tregt eine büchse bei sich1577 Preußen/QNPrivatR. II 1 S. 389
- mögen denen schäffer- ... knechten ... etliche schafe ... gegen entrichtung des vieh-schatzes gehalten werden1618 SammlVerordnHannov. II 136Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann ein schaͤfer-knecht, burger oder innwohner in einer stadt ..., so zuvor kein schaͤfer gewesen, zu einem schaͤfer-meister angenommen wird, solle derselbige einstand und meister-geld erlegen, zum fahnen drey gulden1651 Reyscher,Ges. XIII 106Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jagdbelehnte vasallen sollen das jagen nicht durch schäfer-knechte, sondern durch erfahrne schützen exerciren1712 CCPrut. III 107Faksimile - in Google Books
- [ein Hirte soll nach drei Jahren Ausbildung bei einem Schäfermeister] seine urkund alß ein erlernter schäferknecht nehmen1715 Hornberger,Schäfer 226
- die ehemalige unehrbarkeit hat aufgehoͤrt bey den ... spielleuten, schaͤferknechten1785 Fischer,KamPolR. I 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ... in den schaͤfer-ordnungen beybehaltene verfassung, nach welcher die schaͤfer-knechte an lohnes statt eine bestimmte anzahl eigener schaafe bey den schaͤfereyen halten1800 NCCPruss. X 2777Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin