Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäferwolle
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, f.
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aus dem Eigentum eines Schäfers stammende Wolle
vgl.
Priesterwolle
- [dem Adel wird verboten] schaͤfern, bauern und priestern die wolle ... abzukaufen, auch verordnet ... keine priester-, schaͤfer- und bauer-wolle ausser landes zu fahren, sondern solche alle auf die angeordnete wollmaͤrkte nach den staͤdten zu bringen1594 HistBeitrPreuß. I 188Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schäferwolle [ist] von der adelwolle in der wage zu separiren und den tuchmachern zu verkaufen1645 ProtBrandenbGehR. III 215Faksimile - in Google Books
- daß mit auf- und zusammenkauffung der pfarrer- buͤrger- muͤller- schaͤfer- und bauer-wolle, keine schaͤdliche monopolia gemachet und getrieben, noch weniger dieselben in die Brandenburgische lande ... verfuͤhret ... werden solle1718 CAug. I 1881Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der unterschied zwischen ritterguths- und pfarrer-, schäfer- oder bauer-wollen [ist] höchst unbillig1762 Schlechte,StRefSachsen 244
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