Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäffelin
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, n.
aus frz. javelîn; Dim. Schäffelinlein
kleiner Spieß als Wurf- oder Stoßwaffe; auch zu Repräsentationszwecken
kleiner Spieß als Wurf- oder Stoßwaffe; auch zu Repräsentationszwecken
vgl.
1Schaft (II)
- dass sich dass kriegs volck zu R. stets übet mit schiessend scheffelin oder scheffelinlin, so mann im streyt zu brauchen pflegt, solch spiel stet die herrschafft jährlich hundert lxxii ducaten1521 Pilgerreisen 374Faksimile - in Google Books
- so ... mit recht ergangen, das er sich alsdan diesem gericht entwende, ... sollen uns. gn.h. ... nachfolgen biss ... in den Rin, ... alsso fern als einer mit einem perdt nachreiten und alsdan mit einem schaffelin langen kan1538 Westerwald/GrW. I 626Faksimile (ca. 244 KB)
- hat noch darzu zwey waffen fein, / ein wurffbart, vnd ein schoͤffelein1550 Alberus,Fab. 68
- von denen waffen, damit der from grave E. hingericht ... das erst ist gewesen ain scheffelin1566/67 ZimmernChr.(Decker-H.) II 98
- [wir wöllen] die verordnung thůn, das, die harzů bestelt, mit jedes ampts ehrenfarb und schiltlin samp[t] einem schäfflinlin versechen ... werdint1614 BernStR. VII 1 S. 677Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- damit aber der wäg frey und offen stehe, werden die sechs leüffer mit ihren scheffelinen vorangehen1720 BernStR. V 434Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die beyden stattbött in ihren läuffer-röklenen und schäfelin gehen vor dem großweibel her1747 ZofingenStR. 429Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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