Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäfler

Schäfler

, m.

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auch Schafler; österr.
wie Schäfer 
  • daß diejenigen, welche schaͤfler-hoͤfe haben, auf ihre schaͤfler gute obsicht haben, ihnen einige buͤchsen oder gewehr nicht unter haͤnden, vielweniger sie damit ausgehen lassen
    1654 CAustr. III 153
  • daß ... kein schaͤffler ... mit buͤchsen und roͤhren sich in dem feld und waͤldern finden lassen, oder ihnen solche ... weggenommen werden
    1675 CAustr. I 491
  • solle der schäfler schuldig und verbunden sein, ain gueten fleißigen bueben anzuestellen, der ihme helfen hüeten tuet
    1679 Vorarlberg/ÖW. XVIII 268
  • auf beede schaflere solle er purgraf gute aufsicht haben, damit [sie] das schafvieh fleissig ... hüten und warten
    1700 Archiv český 24 (1908) 7
  • sollen sich auch alle wald-forster, und die keine jaͤger seynd, absonderlich auch die schaͤffler, scharffrichter, land-gerichts diener und dergleichen leuth der gruͤnen tracht und kleidung bey zwoͤlff reichs-thaler straff gaͤntzlich enthalten
    1701 CAustr. I 504
  • bey der alpenwirthschaft sind ... der schafler [mit 6 fl. lohn, 48 kr. haar, und dem gewande] ... der ochsner ... mit 6 fl. lohn, und einem trinkgelde ... [nötig]
    1796 Hübner,ErzstSalzb. II 671
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