Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäft

Schäft

, n.

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Geschäft, Angelegenheit, Vorgang

I letztwillige Verfügung
  • [schließen Kinder vor dem 25. Lebensjahr ohne Einwilligung der Eltern eine Ehe,] mogendt ire eltern sie deßhalb inn jren schefften nit enterben
    1510 Asperg/Fischer,Erbf. II 176
II Geschäft, Angelegenheit, Vorgang; mit negativer Konnotation: Machenschaft
  • mit kopende ... unde mit anderen schefften 
    1491 Rechtsabecedarium/Schiller-Lübben IV 60
  • were es, daß wir ... also schnoͤde wuͤrden, ... daß wir darzů theten oder schaͤfften gethan werden, heimlichen oder offenlichen, mit rath oder that, worten oder werken, das der vorgenannt vnser herr, herr N. seine nachkommen an dem stifft zu N. ... an jhrem leibe geschaͤdigt wuͤrden
    1568 Zwengel 98r
  • ein provest der schefte, prepositus rerum
    oJ. Schiller-Lübben IV 60
unter Ausschluss der Schreibform(en):