Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schäften

schäften

, v.

2Schaft (I) von jm. fordern, hier: unrechtmäßig
  • der da ein bedeman ist vnd geporn ist anders wo, mit sack vnd mit summern zu dhienen, den ensoll auch niemandts mehe scheffen noch beden
    Mitte 14. Jh.? Untermosel/GrW. II 373
  • sint die herren v. K. schuldig dye lude zu beschirmen vnd zu behuden vor gewalt vnd vor vnrecht, vor brant vnd vor raup, vnd das si nyeman vahe, noch turne, noch schecze, noch schefte 
    oJ. Saarland/GrW. II 35
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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