Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schändung

Schändung

, f.

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I Beleidigung durch Wort oder Tat, (Ehr)verletzung
  • wan die schuldiener vnrecht thun ... sollen die inspectores ... in ernstlich mit wortten straffen, doch on schendung an ehren
    1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 82
  • die bis anhero strafmässig in schwung gegangene ehrenrührerische schändungen sollen keineswegs absonderlich unter der bürgerschaft und den magistrat passiert werden, sonder jedermann zu einen ehrbaren lebenswandl ... angeeifert werden
    1715 Steiermark/ÖW. VI 252
  • schmähe- und schänd-händel betreffend: wann ein gesell den andern außer der aufflage schändet ... so sollen sie es nicht unter sich selbsten vergleichen, sondern solches vor der auflage anzeigen ...; so aber die schaendung geschiehet und nicht bald ein geboth gehalten wird, so mag derjenige so geschändet worden, bey denen laden-gesellen ... umb hoff-recht bitten, biß ein geboth gehalten wird
    1724 Wissell,Hdw.2 V 50
II Unzucht, Notzucht, unsittliches Verhalten; auch: Geschlechtsverkehr mit einer ehrbaren, unverheirateten Frau, die hierzu einwilligt (Belege 1783, 1798)
  • der graben lesterung vnd schmeht, uerschampten schendung vnd durch eht, die sie den frolin teten an, ich euch nit all peteuten kan
    1462/66 Beheim,Wiener 275, 11
  • was sie ... vor crudeliteten ... auch schändung erwachsener und unerwachsener kinder getrieben, ist fast nicht glaublich noch zu beschreiben
    1666 QFürstentBayreuth II 119
  • wenn zwey unverehelichte personen von verschiedenem geschlecht sich ... mit einander fleischlich vermischen, so ist das frauenzimmer entweder eine beruͤchtigte person ... oder eine unberuͤchtigte ... person ... in dem ersten fall nennet man das verbrechen eine hurerey (fornicatio), und in dem andern eine schaͤndung oder schwaͤchung (stuprum)
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 893
  • schaͤndung (stuprum). ob das weib jederzeit unverheurathet war, oder eine wittwe ist, kann keinen unterschied bewuͤrcken, genug, wenn es nur den titel einer gemeinhure nicht verdient. nothwendig aber muß das weib eingewilligt haben
    1798 Grolman,KrimRWiss. 344
  • [wenn einer der ehebrecher nicht] wußte, daß durch seine handlung ein ehegatte beleidigt werde ... kann alsdann nur von ... der bloßen schaͤndung die rede seyn. es folgt hieraus, daß der eine der beyschlafenden als ehebrecher, der andere als bloßer schaͤnder gestraft werden koͤnne
    1798 Grolman,KrimRWiss. 351
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