Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schänzeln

schänzeln

, v.

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auch schänzlen 
spotten, verhöhnen
  • gebietend wir ..., das niemant das gottwort, vnnd die verkuͤnder desselbigen verachten, vermupffen, verspotten, noch sy zů schäntzlen, anzeziehen, zestumpffieren, inn worten zů begryffen, oder fraͤfler verachtlicher wyß, on not, in jr red vnd predig zefallen ... vnderstan
    1530 Zürich/H. Bullinger, Reformationsgeschichte 2 (Frauenfeld 1838) 279
  • nachdem ... sich ... sowoll under weibs als mannspersonen ... einwurzlen will, das übelhalten, schelten, schentzlen, fluchen und schwören, so zu verletzung und schmälerung eines ieden ehren ... geredt und ausgespreitt würdet, ... haben wür [rath und gericht eine ordnung des scheltens halber] ... für noth und guth angesehen
    1592 VillingenStR. 193
  • daß sy ... sich des schentzelens und tretzelens, daruß dann allerley ungute sachen entstehen möchtend, gëntzlichen ... enthalten, by unser ungnad und straf
    1657 ZürichOffn. II 273
  • wann sie die unsern ... betraffen, stiessen sie häßliche reden aus, und schentzelten uns mit anlaͤßlichen worten
    J.J. Bodmer, Beyträge zu der Historie der Eidsgenossen 3 (Zürich 1739) 187