Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schänzeln
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Schanzbau
Schanzbauer
1Schanze
2Schanze
schänzeln
, v.
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auch schänzlen
spotten, verhöhnen
spotten, verhöhnen
- gebietend wir ..., das niemant das gottwort, vnnd die verkuͤnder desselbigen verachten, vermupffen, verspotten, noch sy zů schäntzlen, anzeziehen, zestumpffieren, inn worten zů begryffen, oder fraͤfler verachtlicher wyß, on not, in jr red vnd predig zefallen ... vnderstan1530 Zürich/H. Bullinger, Reformationsgeschichte 2 (Frauenfeld 1838) 279
- nachdem ... sich ... sowoll under weibs als mannspersonen ... einwurzlen will, das übelhalten, schelten, schentzlen, fluchen und schwören, so zu verletzung und schmälerung eines ieden ehren ... geredt und ausgespreitt würdet, ... haben wür [rath und gericht eine ordnung des scheltens halber] ... für noth und guth angesehen1592 VillingenStR. 193Faksimile (ca. 135 KB)
- daß sy ... sich des schentzelens und tretzelens, daruß dann allerley ungute sachen entstehen möchtend, gëntzlichen ... enthalten, by unser ungnad und straf1657 ZürichOffn. II 273Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wann sie die unsern ... betraffen, stiessen sie häßliche reden aus, und schentzelten uns mit anlaͤßlichen wortenJ.J. Bodmer, Beyträge zu der Historie der Eidsgenossen 3 (Zürich 1739) 187