Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäpper

Schäpper

, m.

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Schafsvlies, Schafsfell; auch: ein Bündel abgeschorener Wolle; auch als Abgabe
  • den schæper edel unde glanz, / den ûf im der wider trage, / neve getriuwer, den bejage ... gewinnest dû die wollen / von des widers velle, / dîn lop beginnet helle
    nach 1281 Konr.v.Würzb.,Troj. V. 6714
  • item in D. ... est swaiga que, solvit caseos 300, lane schaper 20
    1299 VGrGörzUrb. 44
  • es sollen auch alle vnsere schaͤffer, vnd andere sondere personen, die schaaf haben, vnd wollen verkauffen, jedes jahrs die schaaff sauber waͤschen, vnd gut kauffmans wahr oder gut, vnd gar keine schitling in die schaͤpper einbinden, vnd in dem allerley betrug vnd gefahr vnderlassen, bey straff drey pfund heller, oder noch hoͤher, dem geuͤbten betrug nach
    WürtLO. 1621 S. 809
  • schepper ... est ... globus lanae, alias ein kloben wolle
    1691 Stieler 1781
unter Ausschluss der Schreibform(en):