Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäpper
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, m.
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Schafsvlies, Schafsfell; auch: ein Bündel abgeschorener Wolle; auch als Abgabe
- den schæper edel unde glanz, / den ûf im der wider trage, / neve getriuwer, den bejage ... gewinnest dû die wollen / von des widers velle, / dîn lop beginnet hellenach 1281 Konr.v.Würzb.,Troj. V. 6714
- item in D. ... est swaiga que, solvit caseos 300, lane schaper 201299 VGrGörzUrb. 44
- es sollen auch alle vnsere schaͤffer, vnd andere sondere personen, die schaaf haben, vnd wollen verkauffen, jedes jahrs die schaaff sauber waͤschen, vnd gut kauffmans wahr oder gut, vnd gar keine schitling in die schaͤpper einbinden, vnd in dem allerley betrug vnd gefahr vnderlassen, bey straff drey pfund heller, oder noch hoͤher, dem geuͤbten betrug nachWürtLO. 1621 S. 809Faksimile - in Google Books
- schepper ... est ... globus lanae, alias ein kloben wolle1691 Stieler 1781Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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