Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schärfen
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(Scharfcocke)
Schärfe
schärfen
, v.
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I
(eine Strafe) erhöhen, etwas strenger machen
- wurde overst jemandt disse wylkore moethwillich vorachten ..., de schall wilkorlich an unsem g[nädigen] f[ürsten] und heren 15 m ... und an dat buerlach ein tunne beers vorbraken hebben und na gelegenheit der saken de broke der hogen overicheit unvorgriplich tho scharpen effte tho linderende heymgestellet sin1571 SchleswDorfO. 459
- es seint aber etliche ... fäll, welche einen erzaigten gewalt billig aggraviern und scherpfen1573 NÖLTfl. IV 106
- es wird aber dieselbige kirchenzucht ... nach dem die verbrechungen sein, gelindert und gescherft werden1576 Fraustadt/Sehling,EvKO. IV 295Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wer jemand durch gift ... beschaͤdigt, ... thaͤt es ein weib, die soll man ertrencken ... es kann auch die strafe nach ermessung der person ... geschaͤrft werden1583 HadelnLR.(Spangenb.) 97Faksimile (ca. 106 KB)
- zubetrachten ... ob einfalt mit untergelauffen, oder darinnen fürsatz gebraucht, oder ein mißhandlung öffter repetirt ... [und je] nach ... umbständen die straffen zu miltern oder zu schärffen1599 OPfalzLO. 192Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- der mutwillige appellant [soll] in poenam temere litigantis, die der richter gestalten umständen nach zu schärfen hätte, kondemniert werden1654 JRA.(Laufs) § 119
- wann der bestellte die mordthat umb ein geringes geld ... vollbracht haͤtte, dergleichen boͤßwichten solle ... das urtheil mit zwicken, schlaipffen, oder riemen schneiden geschaͤrfft werdenNÖLGO. 1656(CAustr.) 703Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- diese straffen schaͤrfft die etwa vielfaͤltige boßhafftigkeitNÖLGO. 1656(CAustr.) 690Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- soll ... vorangedeutete bestraffung um sovielmehr geschärffet ... werden1672 Emminghaus,CJGerm. II 388 f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ist doch ein gewalt groͤsser und straffmaͤßiger als der andere ... [weshalb] der richter ... in nachfolgenden faͤllen ... solchen hoͤcher, als sonsten in gemeinen gewalts-sachen, taxiren, und schaͤrffen solle1679 TractIurIncorp. 606Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [da] der holzschlag vilen orthen ... wider alle waldmannsregl vorgenommen, ... wollen wir die dißfalls erlassene befelch so geschärft widerholt und dann neuerdings gebotten haben, das kein beamter ... sich dißfalls nichts zu einiger verantwortung kommen lassen solle1713 SalzbWaldO.(FRAustr.) 178
- das obenberührte edict ... zu wiederholen und zu schärfen1748 Krüger,PreußManufakt. 601
- wird das ... verbott hierher wiederholet und geschärffen erneuert, daß alles schießen, raqueten und schwermer werffen ... unterbleiben ... sollennach 1758 Heuß,HeilbronnWeinbau 117
- wenn jemand in einerley verbrechen zum beyspiel: in ehebruch öfters gesündiget hat ... ist solches nur für eine that zu halten, und wird deswegen ... die straffe nicht geschärffet1769 CCTher. 14 § 2Faksimile - in Google Books
- diese straffe kann ... nach ermessen des richters mit glüenden zangenreissen, riemenschneiden, und ausschleppen geschärffet werden1769 CCTher. 56 § 9Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
- woferne diesen excessen und unordnungen durch geschärfte gnädige befehle ... einhalt gethan würde1775 Württemberg/Steigerwald,Korbmacher 27
- daher schärfen wir die strafe, ... wenn der lehrer, der vormund, der beichtvater das ihrer vorsorge uͤberlassene maͤdchen ... misbrauchen1798 Grolman,KrimRWiss. 345Faksimile (ca. 193 KB)
- die alsdann von denselben [kreisgerichten] bestimmten strafen, kann die landesregierung zwar lindern, ... aber nicht schärfen1815 AktWienKongr. II 31
II
einschärfen
- da die privilegia das iuramentum calumniae erfordern, solle selbiges allezeit vor dem untergericht vom appellierenden in der person oder ... durch procuratores, denen der eid vorhero wohl zu schärfen, sub praeiudicio causae, würklich abgeleget und nicht erst bei unserm kammergericht zu prästieren anerboten [werden]1654 JRA.(Laufs) § 117