Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schätzer
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schätzen
Schätzer
, m.
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I
Amtsperson, die den Wert oder Preis von etw. einschätzt und veranschlagt
bdv.:
Preiser (I),
Setzer (III)
I 1
beim Verkauf von Getränken und Nahrungsmitteln
vgl.
Bierschätzer,
Brotschauer,
Fischschätzer,
Fleischschätzer,
Käseschauer,
Kornschauer,
Metschauer,
Sauschauer,
1Schauer (I)
- man sol sy [Schätzer, die falsch schätzen] von ... jrem ampt stossen, vnd die andern schaczer sollen sy beclagen ... auf daz maist bey dem ayd den sy gesworen habenvor 1307? Tomaschek,Trient 139Faksimile - in Google Books
- die zwen schetzer uber das prot sullen das prot den gesessen pecken auch schetzen1400 ZRG.2 Germ. 15 (1894) 172Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- den fleyschschawern und schatzern ist bevolhen alles fleysch zue schawen, zue schetzen ... und ordinieren1464 QStBayreuth 25Faksimile (ca. 222 KB)
- schätzer. des prots flaisch vnnd visch. sollen ... anloben. treülich ... nachzuwegen ... vnd schätzen1493 TirolHGO. 152Faksimile - in Google Books
- das ... zwen geschwornner schetzer sein, die sollen die wein, so zu verschencken uffgethan werden wollen ... schetzen1517 MosbachStR. 581Faksimile (ca. 69 KB)
- nicht weniger auch ihr eure verordnete schaͤzer dahin anhalten ... sollet, ... unserer obangeregten mezger-ordnung gemaͤs mit der schazung fuͤrzugehen1591 Reyscher,Ges. XII 484Faksimile - in Google Books
- solle alles fleisch jeder zeit durch beeydigte schätzer bey 10 lb pfenningen unabläßlicher buß gewürdiget ... werden1673 ArgauLsch. I 335Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so ein beck zu H. ... sitzt, und deucht die schätzer dasz die pfenbert zu klein weren, haben sie macht, dieselben zu besuchen und zu schätzenoJ. Franken/GrW. VI 96Faksimile (ca. 284 KB)
I 2
im Rahmen von Schuldentilgung und Pfandrecht
vgl.
Pfandschätzer
- Gerardus schezzere1251/69 Muttersprache 62 (1952) 293
- ich scholt im schawer und schêczer darauf geben zwen erber mann schawen und schêczen, ob der weingart ich tewer wêr denne daz versesen purkrecht1379 FRAustr. 59 S. 39
- bedunckte aber einer das im zu vil zeigt wer vnd genommen, so mag, der die schuld sol, zu den geschwornen schetzern gan vnd jm heißen schetzen1427/1544 SchwyzRQ. 43
- sal er im die [underpfande] lossen schetzen die gesworen schetzer1444 Mergentheim 148Faksimile (ca. 59 KB)
- das die tallüt ein ordnung gemacht vnd schetzer gesetzt, die vmb geltschuld schetzen solten1469 EngelbergThalr. 24Faksimile - in Google Books
- die schätzer söllend vier schilling für ihr belohnung haben, es wehre denn sach, dass ihnen die schatzung zu schwer wehre1549/64 Niedersimmental 78Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- soͤllen die richter vnd schaͤtzer mit gůtem fleiss ... die gepfenndten ... guͤter beschaͤtzen1573 TirolLO. 1573 II 76Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das zů den gaͤltstagen schetzer verordnet werden soͤllind, die by jhren eyden und thrüwen die stück und guͤter ... schetzind1615 BernStR. VII 2 S. 824Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die schetzer so wol ligender als fahrender guͤtteren, so vff die gandt gethan werden, soͤllen nach ihrer gehebten müy vnd arbeit ... belohnet werden1616 WaadtStat. 518Faksimile (ca. 256 KB)
- pfänder darstellen ..., die ... von den schätzeren für ganz gerecht währschaft und für kaufmannsgut erkennt werden mögend1659 Emmenthal 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit auch durch gar geringe schatzung dem schuldner nicht zu kurtz, und dem glaͤubiger durch gar zu hohe nicht unrecht geschehe, so ist angesehen, daß zu den gelts tagen schetzer verordnet werden sollind, die ... die stuck und guͤter wuͤrdigind und schaͤtzind, wie viel bahren gelts sie wärth seyn moͤchten1709 Mutach 118Faksimile (ca. 127 KB)
- wann ... die schetzer gegenwertig seind, vndt gnuogsammeß pfandt vorhanden ist, vndt der schuldtgleübiger das in pfandt gestelte old gezeichnete haubt vich nit schetzen lassen wolte, mag der schuldner, wann er will, selbigeß schetzen lassen, vndt dem schuldgleübiger zuo handen stellen1713 SchwyzLB. 114Faksimile - in Google Books
- daß die gantmeister oder gelts(tag)verordnete zugleich auch schätzer sind1742 ArgauLsch. I 360Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- da die neüe grichts-sazung vorschreibt, daß bey rechtlichen offentlichen vergantungen und geltstag steigerungen etc beeydigte schäzer gebraucht werden sollen1764 BernStR. VII 1 S. 723Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sollte sich aber glaubar erfinden, daß die schäzer über den wert geschäzt haben, sollen sie die pfand annehmen1793 Vorarlberg/ÖW. XVIII 359
I 3
bei einer Bestandsaufnahme für die Festsetzung von Abgaben
- so ouch die schetzer sprechent, das die kes sigen ze nemenne, die sol man nemen, ald aber der, der die kes zinset, sol geben iii sch.Mitte 14. Jh. Zürich/GrW. I 4Faksimile (ca. 220 KB)
- die schaͤtzer sollen an yedem ende ee sie von dannen scheiden die schatzung sumieren die gantz vollenden vnd nichtzit ansteen laussen1470 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 10Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daz sy also gesatczte schettczere des hafferbehern von der ganczen gemeyne zcu W. igliche guttere, dy met yn phlegen schatczunge unde behern zcu gebin, geschatczt unde eyne zcal haffern zcu gebin angeslayn unde gesatczt habin1474 PössneckSchSpr. I 279
- dieser [taxator] darf nicht mit den bey manchen collegien beeidigten taxatoren der grundstuͤcke oder mobilien verwechselt werden, welche auch zum unterschiede schaͤtzer (estimateurs) heißen1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 149 Anh. 1
I 4
im Rahmen von Erbauseinandersetzungen
bdv.:
Schätzmann
- zum fahl das hinterlassende vermögen groß oder unterschidlich were und man zween schäzer vonneten hette, hat ieder schäzer die albereit verstandne gebür zu empfangen1662 Tirol/ÖW. XVII 33
- ist dessen hinterlassenes gut ... durch die geschworne schaͤtzer per 800 fl. æestimirt worden1721 Bluemblacher App. 53Faksimile (ca. 91 KB)
I 5
bei der Überprüfung von Edelmetallen
- [es] stehet in der willkuͤhr der interessenten, diese schaͤtzungsgebuͤhr zu bezahlen, oder den schaͤtzern ein taͤgliches deputat zu entrichten1797 KurpfSamml. V Reg. 91Faksimile - in Google Books
I 6
bei Viehschaden
- wenn ainem also [durch Vieh] schaden beschicht ... der mag ainen schaͤtzer gewünnen und den, so im schaden geton haͮtt, oͮch haißen ainen schaͤtzer gewunnen1493 SGallenOffn. II 381Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
obrigkeitlich bestellte Person, die öffentliche Orte und Grenzen auf ihre Intaktheit und Unversehrtheit prüft
vgl.
Pfattschätzer
- ain gmaind sol ... erwölen zwen schetzer, die beschehen [aL. besehen] des dorf nütz und schaden, und was dieselben zwen dem waibel haiszen bieten, es so von bäch, graben, zünen, gassen und wäg zu machen ... sol er bieten1488 St. Gallen/GrW. V 144Faksimile (ca. 290 KB)
- an holtz vnnd rigelwerch sollent die buwherren vnnd schetzer nit mer schetzen, dann dz ein nachpur dem anndern den drittenntheyl zu schatzung bezalen soll1539 BernStR. I 302
III
Amtsperson zur Überprüfung von Maßen und Gewichten
- in den ... centbaren orten werden die ehlen, maß und gewicht ... durch die verordnete schätzer und andere verpflichte personen ... besichtiget1663 WürzbZ. I 1 S. 476Faksimile (ca. 114 KB)
IV
in der Schweiz: Mitglied einer aus in der Regel vier Männern bestehenden, dörflichen Behörde mit Prüf- und Taxierungsaufgaben in verschiedenen Bereichen
- alls ... vil spän vnd stöß zwüschent burgern ... entspringenndt von wägen wunden, schlegenn oder streychen ... dieselbigen sollent durch einen schultheißen oder sinen statthalter vnd die gschwornen schetzern eygentlich bsichtiget werden ... was dann durch gemelten schultheißen vnd schetzern geordnet wurde, der soll fünf pfund ze straff bezalen1393 MurtenStR. 371Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so einer ein mur oder wannd zwüschen zweyen hoffstetten oder hüsernn [buwte] vnnd die parthyen nit einhällig wärenndt von wägen des costens ... so sollennt sy die gschwornen schetzer darüber bschicken1393 MurtenStR. 373Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es ist auch sydt ... das ... ains herren vogt vnd ain gantz gemaindt vnder jnen vier mann vfsetzend ... dieselben ... sondt dann alle eefrid besehen vnd all sachen schetzen, so dann je den lüthen vnd gemainen nachpuren anligendt, nach der nachpuren nutz vnd schetzern er, vnd sol sy ain herr oder vogt dabi schirmen1495 St. Gallen/GrW. I 211Faksimile (ca. 245 KB)
- wer och das man für schruge, so sol mencklich zulouffen vnd das helffen temen, wer aber das vberfüer, der git die buoss alls sich vier schetzer darumb erckhennendt1495 St. Gallen (Kt.)/GrW. I 213Faksimile (ca. 233 KB)
- die schätzer die banhelm und wisan, ouch ander des dorfs gerechtigkaiten zeverpietten gwalt haben söllen1526 SGallenOffn. II 187Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"