Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schätzerlohn
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, m., n.
Entlohnung für eine Schätzung (I)
- auch ist der schetzer lon, als offt sy ein schatzing gethon haben, 1/4 weins, und den schetzerlon sol ein iegliche partei den halbenn theil tragenn1528 SchwäbWB. V 715Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann man gelegte pfand schaͤtzt, so gehoͤrt den geschwornen sechs kreutzer schaͤtzerlon1532 SalzbBergO.(Lori) 228Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was alsdann diese [schätzer] schätzen, soll der, so der schaden gethan, samt dem schätzerlohn alsdan bezahlen1650 GraubdnRQ. II 340Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- die cantzley hat zu fordern ... schaͤtzerlohn1670 Abele,Unordn. I 117Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg