Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schätzlohn
Artikel davor:
Schatzierung
schätzig
Schatzkammer
Schatzkasten
(Schatzkastendiakon)
(Schatzkastenherr)
Schatzkiste
Schatzkosten
Schatzleute
Schätzleute
Schätzlohn
, m.
Gebühr für eine Schätzung (I)
- mag ein jetliche gerichtz gemeind machen under inen selbs den schetzlon1471 GraubdnRQ. I 364Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- die schetzer söllend auch am abend kein lohn innemen ... welcher aber am schatztag der erst ist, den söllendt ... sy den schatzlohn abnemen und gan schetzen, ob sy kein weiteren lohn empfachendt1549/64 Niedersimmental 78Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Eid der Pfandschätzer:] sie sollend schweren pfand zue schetzen, wan sie des ermant werden, das einer von driteil vnd hauptguet genueg habe vnd von schetzlon vnd pfandschillig, wie dz vnser thalrecht ist1582 EngelbergThalr. 37Faksimile - in Google Books
- wann einer schetzen liesse, so sol man das hauptgut mit samt dem schetzlohn schetzen1650 GraubdnRQ. II 305Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"