Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schätzzeichen
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, n.
Zeichen der erfolgten Schätzung (I 1)
- dieselb tafel soll er folgend zu dem bank hängen, damit das schätzzeichen jederman sehen mag1573 SchwäbWB. VI Nachtr. 2923Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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