Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafbrief

Schafbrief

, m.

die Schafhaltung betreffendes Privileg
  • weilen eine zeithero mehrmalen sich geeussert, daß diejenige, so wegen ihrer herrschafftlichen schafhoͤff, ausser ihrem district, vermoͤg erlangter schafbrief, in das land hin und wieder zu fahren berechtiget
    1688 Reyscher,Ges. XIII 667
  • von schaaf halten. ... jedoch solle auch in übrige[n] eß beÿ de[n] alten schafbrieff sein verbleib hab[en]
    1695 Wüst,Policey IV 407