Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schaff

2Schaff

, m.

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in Vorarlberg: (Kauf-)Vertrag; meton. die Urkunde darüber
  • es sollen keüffer und verkheüffer gleich ermornderigen tags, nach beschechnem kauff in die canzley geen, unnd den kauff ... in das darzue gemachte schaffbuech einschreiben lassen, volgendts auff negsten rathstag, solche ergeende schäff fürgebracht und bestätiget werden, allßdann deß verkheüffers negste freündt ... sollichen kauff innerhalb vier wochen, nach dem der schaff verschriben worden, mit bessern rechten anzufallen befüegt
    1636 ArchVorarlb.2 1 (1917) 25
  • wann ein vogt ein schaff thut und man solchen nicht halten will, so mag ein anderer vogt genommen werden welcher bey dem rath begehren soll, daß ... der schaff in der kirchen bleiben solle
    1744 LandsbrauchInnerbregenz 52
  • da aber der schaff über 100 fl. so beschieht die bezahlung nach landtsbrauch auf drey zihl
    1744 LandsbrauchInnerbregenz 53
  • es soll kein kauf in die kirchen gethan werden, außer die räth erkennen selben für billich, hiezu auch besonders die schaffbücher verordnet und im fahl einer s.v. haab oder roß zu hoch an einen schaff gebeten mag derjenige, der ziehet derley waar durch die räth unparthyisch taxiren lassen
    1744 LandsbrauchInnerbregenz 48
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