Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafhalten

Schafhalten

, n.

Haltung von Schafen; meton. auch die Berechtigung dazu
bdv.: Schafhaltung
  • welcher nachbar ... sich des schaffhaltens gebrauchen will, der soll dieselbe zu winterszeiten auf seinen eigenen feldern hüten, bey 4 groschen straffe
    1632 SchrLeipzig 10 (1911) 67
  • [Übschr.:] vom schaf- rind- und anderm viehehalten 
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 21
  • dahingegen der erb-schultze fast durchgehends besondere freyheit des schaff-treibens und haltens besitzet
    1750 Klingner II 142
  • das schafhalten haben die adelichen fuͤr sich, und wollen ihren bauern die schaͤferei nicht verstatten
    1757 Estor,RGel. I 492
  • recht des schaafhaltens und treibens
    1805 Gönner,GemProz.2 IV 174
  • [wo] die schaͤferey-gerechtigkeit, oder die befugniß, schafe zu halten, ein ausschließendes vorrecht der gutsherrschaft ... ist, [kann] das schafhalten von seiten der uͤbrigen personen ... nicht statt finden
    1808 AltenburgSamml. III 379