Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafhalten
Artikel davor:
Schaffung
Schafs'fuß
Schaffwart
Schaffzeug
Schafgeld
Schafgerechtigkeit
Schafgericht
Schafgeschaubrief
Schafgeselle
Schafgült
Schafhalten
, n.
Haltung von Schafen; meton. auch die Berechtigung dazu
bdv.:
Schafhaltung
- welcher nachbar ... sich des schaffhaltens gebrauchen will, der soll dieselbe zu winterszeiten auf seinen eigenen feldern hüten, bey 4 groschen straffe1632 SchrLeipzig 10 (1911) 67
- [Übschr.:] vom schaf- rind- und anderm viehehalten1666 GothaLO. II 3 Tit. 21Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dahingegen der erb-schultze fast durchgehends besondere freyheit des schaff-treibens und haltens besitzet1750 Klingner II 142Faksimile - in Google Books
- das schafhalten haben die adelichen fuͤr sich, und wollen ihren bauern die schaͤferei nicht verstatten1757 Estor,RGel. I 492Faksimile (ca. 163 KB)
- recht des schaafhaltens und treibens1805 Gönner,GemProz.2 IV 174
- [wo] die schaͤferey-gerechtigkeit, oder die befugniß, schafe zu halten, ein ausschließendes vorrecht der gutsherrschaft ... ist, [kann] das schafhalten von seiten der uͤbrigen personen ... nicht statt finden1808 AltenburgSamml. III 379