Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaflager

Schaflager

, n.

Weideplatz der Schafe
  • mit dem schaffleger soll eß gehalten werden nach anzale, wie vil demselben [burger zu Babenhusen] zu halten gepuret vnd furmals bescheen ist
    1521 ZKulturg. 8 (1901) 37
  • es sind aber noch viele andere abgaben und einkuͤnfte bekannt ... vom schaaflager 
    1757 Estor,RGel. I 192
unter Ausschluss der Schreibform(en):